Göttinger Gruppe / Securenta AGDie Göttinger Gruppe ist seit mehr als 10 Jahren auf dem grauen Kapitalmarkt aktiv. Die Göttinger Gruppe warb in den 90er Jahren tausende Anleger mit dem Versprechen einer gleichwohl risikolosen wie lukrativen Altersversorgung. Letztlich vom Steuersparargument überzeugt, schlossen Interessierte mit den Gesellschaften des Konzerns stille Gesellschaftsverträge. Die Securenta AG trat u.a. mit dem Slogan an: Auf die Einlage, die mindestens DM 1.000,00 (Einmaleinlage) beträgt, erhält die Securenta AG zunächst zusätzlich 5 % Agio. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen untersagte der "Göttinger Gruppe" im Oktober 1999 die Durchführung des Rentenmodells, da dieses aufgrund einer Änderung des Kreditwesengesetzes zum 01.01.1998 unzulässig geworden sei. Die Göttinger Gruppe hat ein gravierendes Liquiditätsproblem. Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass die Ausschüttungen im Nov./Dez. 2000 mit Verweis auf angeblich dringend erforderliche Investitionen zunächst vollständig eingestellt worden waren. Dies erhöht das Risiko für die Anleger erheblich. Die Göttinger Gruppe nimmt ihr Hauptprodukt, die atypische stillen Beteiligungen, vom Markt und will sich zukünftig im Investmentfonds-Geschäft engagieren, so der Vorstandssprecher der Göttinger Gruppe. Die Verrentung der Auszahlungsbeträge ist seit der 6. Änderungsnovelle zum Kreditwesengesetz (KWG) unzulässig, da der Securenta AG die erforderliche Erlaubnis fehlt. Diese Beteiligungen sind gleichzeitig ein so genannte Teilgewinnabführungsvertrag nach §§ 291, 292 Abs.1 Nr.2 AktG. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Betroffene, die im Vertrauen auf eine monatliche „Secu-Rente“ seit 1998 Geld in die Göttinger Gruppe investiert haben, ihre Einlagen komplett zurückfordern. Damit entfällt die versprochene Verzinsung von jeweils 7% auf den jeweiligen Restbetrag. Bei Verträgen, die nach dem 01.01.1998 geschlossen wurden, sahen die Richter einen Aufklärungsmangel bereits darin, dass den Anlegern die Rentenzahlung am Ende der Vertragslaufzeit als sicher versprochen wurde. Dargestellt wurden durch die Vermittler in der Regel nur die vermeintlichen Chancen, nicht jedoch die mit der Beteiligung verbundenen hohen Risiken. Die Aushändigung des Emissionsprospektes reichte hierzu nicht aus. Gerade bei einem sehr umfangreichen und unübersichtlichen Prospekt könne ein Vermittler nicht davon ausgehen, durch bloße Übergabe des Prospekts ausreichend informiert zu haben. Vielmehr bedürfe es einer zusätzlichen mündlichen Information. An dieser dürfte es aber in der Regel gefehlt haben. - Es wurde nicht darauf hingewiesen, welchen Effekt die Dynamisierung der Beiträge haben kann, und es wurde nicht vorgerechnet was gegen Ende der Laufzeit zu zahlen ist, um abschätzen zu können, ob man sich alle Raten leisten kann. Die Beteiligungen der Anleger als stille Gesellschafter an sieben unterschiedlichen Segmenten der Securenta AG haben zur Folge, dass die Securenta AG die Einmal- und Raten-Einlagen in den einzelnen Unternehmenssegmenten segment- und vertragskonform-anlegen muss. Für den Fall der segmentübergreifenden Mittelverwendung ohne Vermögensausgleich könnte ohne Benachrichtigung und Einholung der Zustimmung der Anleger möglicherweise der Straftatbestand des Betruges oder der Untreue begründet sein. Ob ein Vermögensausgleich zwischen dem Segment und den anderen betroffenen Segmenten stattgefunden hat oder noch stattfinden soll, ist unklar. Der Insolvenzverwalter hat aktuell an alle Darlehensnehmer des Bankhauses Partin Rundschreiben verschickt, in denen er diese zur Rückzahlung des bestehenden Sollsaldos und gegebenenfalls zur Umschuldung über ein anderes Kreditinstitut auffordert. Das OLG Köln hat in seinem Urteil entschieden, dass die Behauptung, die Göttinger Gruppe betreibe ein sog. modifiziertes Schneeballsystem, als Meinungsäußerung vertretbar ist. Das Urteil ist für die Göttinger Gruppe ein herber Rückschlag. Das OLG Braunschweig führte im Rahmen der Urteilsgründe aus, dass in den Zeichnungsscheinen lediglich darauf hingewiesen werde, dass die Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter keine festverzinsliche Kapitalanlage, sondern eine Unternehmensbeteiligung darstelle und dass bei Beendigung der stillen Gesellschaft zum Ausgleich eines evtl. negativen Auseinandersetzungsguthabens eine Nachschusspflicht bestehen könne. Diese Hinweise, so das OLG Braunschweig, würden grundsätzlich nicht ausreichen, um einen Interessenten über das tatsächlich bestehende hohe Verlustrisiko ausreichend zu informieren. Die Securenta AG hatte zum damaligen Zeitpunkt für die Jahre 2000 und 2001 noch keine testierten Jahresabschlüsse vorgelegt. Dies berechtigte die Gesellschafter zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligungen. Dem stillen Gesellschafter wurde zudem ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt, sofern die gewinnunabhängigen Entnahmen seitens der Securenta AG eingestellt würden. Da den stillen Gesellschaftern gesellschaftsvertraglich ein Recht zugebilligt wird, gewinnunabhängige Entnahmen zu tätigen und über diesen Entnahmebetrag in der persönlichen Sphäre frei verfügen zu können, sei die Einstellung der Entnahmen als Vertragsverstoß zu werten. Überdies sei die Formulierung, auf die Liquidität der Securenta AG sei Rücksicht zu nehmen, als Einschränkung gegenüber dem ausdrücklich bezeichneten Recht auf Entnahme irreführend, weil verharmlosend. Besitzer von Securenta-Aktien sollen mögliche Schadensersatzansprüche prüfen lassen. So haftet beispielsweise der Anlageberater und -vermittler auf Schadensersatz, sofern er den Anleger nicht auf das mit den vorbörslichen Aktien verbundene Risiko der mangelnden Handelbarkeit hingewiesen hat Möglicherweise geht dieser Schachzug aber in die falsche Richtung, da handfeste Konsequenzen für die atypisch stillen Gesellschafter nicht ersichtlich sind und diese weiterhin ihre begründeten Ansprüche verfolgen werden. Am 14.06.2007 ist unter dem Geschäftszeichen 74 IN 222/07 (Amtsgericht Göttingen) das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der Securenta, Göttinger Immobilien- u. Vermögensmanagement AG, Merkelstraße 3, 37085 Göttingen (AG Göttingen - HRB 16787 -). Als Anmeldefrist für die Forderungen der Gläubiger der Gesellschaft ist der 20.09.2007 vermerkt. Bis zu diesem Datum sollten Gläubiger alle Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet haben. Die Gläubigerversammlungen werden voraussichtlich am Mittwoch, den 26.09.2007, sowie am Mittwoch, den 21.11.2007 stattfinden. Über das Vermögen der Göttinger Gruppe Vermögens- und Finanzholding GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien, Pacelliallee 19 - 21, 14195 Berlin, ist durch Beschluss des AG Berlin-Charlottenburg am 20.06.2007 das Insolvenzverfahren in eröffnet worden. Insolvenzforderungen sind beim Insolvenzverwalter schriftlich bis zum 10.09.2007 anzumelden. Die Gläubigerversammlungen werden am 16.08.2007 sowie am 08.11.2007 in Berlin stattfinden.
Die Anleger des Göttinger Gruppe / Securenta AG sollten sich daher schnellstmöglich mit der Deutsche Anleger Stiftung in Verbindung setzten.
Deutsche Anleger Stiftung Kontakt@DeutscheAnlegerStiftung.de/font>/u>
Tel.: 089 - 59 94 76 44
Zur schnellen Bearbeitung benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen: - sämtliche Vertragsunterlagen - Schriftverkehr mit der Göttinger Gruppe/ Vermittler etc - Schilderung des Sachverhaltes mit eigenen Worten - ggf. Rechtschutzversicherungsunterlagen - ggf. Korrespondenz mit Anwälten, Staatsanwaltschaft etc.
Diese Unterlagen können Sie entweder per Post oder per Mail zur weiteren Bearbeitung/Weiterleitung an die Deutsche Anleger Stiftung senden. Durch die Einreichung der Unterlagen entstehen Ihnen mit Ausnahme der Versandkosten keine zusätzliche Kosten. Die Deutsche Anleger Stiftung wird die Unterlagen kostenlos sichten. Die Deutsche Anleger Stiftung wird dem einzelnen Anleger unverinbdlich und kostenfrei die dingend erforderlichen Schritte aufzeigen und den Anlegern zur Seite stehen. |
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