2005 - Landgericht Wiesbaden: Rechtschutzversicherung darf sich bei Fonds nicht auf Spiel und Wettgeschäft berufenDie Kapitalanlage in einen Fonds stellt kein Spiel- oder Wettgeschäft dar, selbst wenn die Fondsgesellschaft mit dem Sondervermögen des Fonds Differenzgeschäfte betreibt. Insofern stelle der Erwerb von Fondsanteilen ein Kassageschäft dar. Zwar könne auch gegenüber einem Kassageschäft der Spieleinwand erhoben werden, aber nur dann, wenn vereinbart ist, dass nicht geliefert und ein Preis nicht gezahlt oder geschuldet wird, sondern irgendein Umstand entscheiden soll, was und an wen zu zahlen ist. Ein solcher Fall liege beim Erwerb von Fondsanteilen ersichtlich nicht vor. Ein Ausschlußtatbestand nach ARB sei daher nicht gegeben.
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