2006 - Landgericht München I: Ungültige Klauseln in Pay-TV-VerträgenDas Landgericht München entschied in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 23.02.2006, dass die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Bezahlsenders Premiere geregelten Leistungs- und Preisänderungen in laufenden Verträgen unzulässig sind. Das Gericht hat mehrere Passagen der AGB für unwirksam erklärt, in welchen sich Premiere vorbehalten hatte, seine Leistungen und Preise zum Teil beliebig zu ändern, ohne die Belange der Verbraucher hinreichend zu berücksichtigen, und seinen Kunden häufig ein Sonderkündigungsrecht vorenthalten hatte. Das Landgericht folgte der Auffassung des Verbraucherzentrale-Bundesverbandes (vzbv) und untersagte unter anderem eine Klausel, mit der sich Premiere vorbehält, „das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, deren Nutzung und die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil des Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern". Nach Ansicht der Kammer enthalte die Klausel einen so genannten Leistungsänderungsvorbehalt, welcher sicherstellen müsse, dass eine hinreichende Interessenabwägung erfolge und, dass die Änderung dem Kunden zumutbar sei. In diesem zu entscheidenden Fall handele es sich aber um einen unwirksamen Leistungsänderungsvorbehalt zugunsten des Anbieters, da nicht hinreichend auf die Zumutbarkeit einer Änderung für den Kunden abgestellt werde. Was ein "Vorteil" für den Kunden sei, sei nicht ausreichend bestimmt. Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass der Kunde aus einem umfangreichen Angebot von Kanälen und Programmpaketen ein spezifisches Leistungspaket wähle. Dieser Entscheidung komme daher eine besondere Bedeutung zu, die bei der vorbehaltenen Beliebigkeit der Leistungsänderungsklausel nicht berücksichtigt werde. Es sei nicht sichergestellt, dass der Kunde zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Vertragsverlängerung ausreichend informiert sei. Deutschen Anleger Stiftung oder per E-Mail unter: |
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