Missbrauch der Fondsgeschäftsführung durch den Initiator: Welche Informationsrechte haben die Anleger?Kernpunkt allen Übels ist die Doppelrolle des Initiators: Zunächst verkauft er den Anlegern die Beteiligungen und ist dann formal als Dienstleister tätig, der die Geschäfte in der Bewirtschaftungsphase führt. Die Rolle als angestellter Geschäftsführer im Auftrag der Anleger lädt zudem aufgrund der - nur verliehenen - Kompetenzen zum Missverständnis ein, die Beteiligungsgesellschaft als „eigenes" Unternehmen anzusehen und entsprechend zu verfahren und sich etwa bei finanziellem Stress eigenmächtig zu bedienen. Neben dem eigentlichen Emissionshaus gehören eine Treuhandgesellschaft und verschiedene Management- und Beratungsgesellschaften als Töchter dazu. Die Beschäftigung der eigenen Unternehmen im Auftrag und auf Rechung der Fonds ermöglicht dann ein scheinbar legales und geräuschloses Absaugen des Anlegervermögens.
Die große Mehrheit der kleinen und großen Skandale des „grauen Kapitalmarktes“ folgt diesem Grundmuster. Gegen eine unseriöse oder inkompetente Geschäftsführung können sich die Anleger nur mit Hilfe von entsprechenden Beschlüssen der Gesellschafterversammlung wehren. Die dafür notwendigen Mehrheiten kommen aber nur zusammen, wenn den Anlegern untereinander und - sofern vorhanden - ihren Vertretern in den Bei- oder Verwaltungsräten vernünftige Kommunikationswege zur Verfügung stehen.
Damit ist die Kommunikation unter den Anlegern eines der wichtigsten Elemente des Marktes. Indes steht es gerade hier nicht zum Besten. Denn im Normalfall sind die Anleger von Kommanditgesellschaften als Treugeber über den allein eingetragenen Treuhand-Kommanditisten beteiligt und die Treuhandverträge sehen in aller Regel vor, dass der Treuhänder Namen und Adresse vertraulich zu behandeln habe:
Der Hintergrund: Solange im Fonds alles glatt läuft, interessiert sich kein Anleger dafür, wer die anderen Anteile hält. Anleger suchen nur dann ernsthaft untereinander Kontakt, wenn irgendetwas nicht planmäßig funktioniert. Da die Geschäftsführung und der dahinter stehende Initiator die Verantwortung für einen offenbar unbefriedigenden Ist-Zustand tragen, ist der Kontakt der Anleger gleichbedeutend mit Kritik und mehr oder weniger gut organisiertem Widerstand.
Hilfreich für den Kontakt der Anleger untereinander sind dann Ansprüche auf Akteneinsicht gegen den Fonds. Berechtigten Begehren muss dann die Fondsverwaltung verwirklichen. Zu den Akten gehören auch die Adresslisten der Gesellschafter. Mitunter ist bereits in den Gesellschaftsverträgen das Recht auf Akteneinsicht verbrieft. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts gibt § 716 BGB jedem Gesellschafter einen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in sämtliche Fondsunterlagen. Häufig ist es so, dass erst nach Einsichtnahme in diese Urkunden überprüft werden kann, ob die Versprechungen des Anlageberaters und die Angaben im Fondsprospekt der Wahrheit entsprechen.
Nur der informierte Anleger kann dann eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen für und wider Schadensersatzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung und Prospekthaftung. Die Absprachen zwischen den Anlegern können dann auch dazu führen, kostengünstige Sammelklagen zu führen.
Einschlägige Urteile zu § 716 BGB haben bereits festgestellt, dass im Krisenfalle dem Datenschutzbedürfnis der Anleger an Geheimhaltung ihrer Adressen, keine entscheidende Bedeutung zukommt.
Auch von der Geschäftsführung vorgeschobene Argumente für die Geheimhaltung angefragter Urkunden wurden von den Gerichten nicht anerkannt, da gerade im Krisenfalle die Gesellschafter und damit die Mitinhaber der Fondsgesellschaft in der Lage sein müssen, wichtige Entscheidungen treffen zu können.
Häufig können aber spezialisierte Anwaltskanzleien mit den nötigen Informationen weiterhelfen, da diesen die Informationsrechte der Anleger geläufig sind, sie bereits durchgesetzt wurden und auch für weitere Anleger der gleichen Fondsgesellschaft zur Verfügung stehen.
Vorsicht ist angebracht bei Anwaltskanzleien welche im Auftrag des Fonds und damit häufig auch für die Initiatoren Prozesse für die Fondsgesellschaft oder aber Sanierungsverhandlungen mit den Banken selbst führen. Diese sind nicht die Anwälte der Anleger!
Jeder Anleger mag selbst überprüfen, ob er diese Anwälte selbst beauftragt hatte. Geben diese Anwälte bei Gelegenheit einer Gesellschafterversammlung oder aber in deren Protokollen Hinweise und Tipps zu den individuellen Rechten der Anleger, kann diese Auskunft durch den wahren Auftraggeber beeinflusst sein.
ANLEGER SOLLTEN SICH DRINGEND MIT DER DEUTSCHEN ANLEGER STIFTUNG IN VERBINDUNG SETZEN: Deutsche Anleger Stiftung Kontakt@DeutscheAnlegerStiftung<//font><//font><//font><//font><//u><//u><//u><//u>>
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